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Der altersbedingte Rücktritt von Professorinnen und Professoren der UZH erfolgt auf Ende des Semesters, in dem das 65. Altersjahr vollendet wird (§ 51 Abs. 1 PVO-UZH).
Pensionskasse (BVK oder VSAO)
Die austretenden Professorinnen und Professoren haben die Wahl, von der Pensionskasse eine monatliche Altersrente zu beziehen oder sich das Alterskapital (oder einen Teil davon) auszahlen zu lassen.
Die Anmeldung bei der Pensionskasse BVK erfolgt durch die Abteilung Professuren. Versicherte der Vorsorgestiftung VSAO werden von der VSAO direkt kontaktiert. Detaillierte Informationen zu den Altersleistungen finden Sie bei Ihrer Pensionskasse (BVK oder VSAO).
Bezug der AHV-Altersrente
Die AHV-Altersrente wird nicht automatisch ausgerichtet. Sie muss von der Professorin bzw. dem Professor bei der SVA Zürich (Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich) beantragt werden, idealerweise fünf bis sechs Monate vor dem Altersrücktritt. Das Formular sowie Informationen zur Anmeldung finden Sie bei der SVA.
Auf Wunsch der Professorin bzw. des Professors kann der Übertritt in den Ruhestand auch zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen. Austritte nach dem 60. Geburtstag und vor Ende des Semesters nach Vollendung des 65. Altersjahrs werden von der UZH und der Pensionskasse (BVK oder VSAO) als vorzeitiger Altersrücktritt behandelt. Es erfolgt die Ausrichtung einer monatlichen Altersrente bzw. die Auszahlung eines
(Teil-)Alterskapitals.
Der vorzeitige Altersrücktritt ist der Universitätsleitung zwei Jahre im Voraus mitzuteilen (§ 52 Abs. 2 PVO-UZH).
Professorinnen und Professoren, die nach dem vorzeitigen Austritt aus der UZH ohne Unterbruch eine neue Tätigkeit aufnehmen, können das Freizügigkeitsguthaben auf die Vorsorgeeinrichtung der neuen Arbeitgeberin bzw. des neuen Arbeitgebers überweisen lassen. Bei der BVK bzw. VSAO entfallen dadurch jedoch sämtliche Rentenansprüche.
Professorinnen und Professoren der UZH bleiben auch nach ihrem Altersrücktritt Angehörige der UZH und der jeweiligen Fakultät. Sie werden weiterhin zu den Senatssitzungen eingeladen, freilich ohne Stimm- bzw. Wahlrecht.
Wenn Sie die UZH verlassen, gibt es Verschiedenes zu beachten. In den folgenden Rubriken finden Sie Informationen zu einzelnen Themen.