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Abwesenheiten aufgrund von Krankheit müssen umgehend der Dekanin bzw. dem Dekan gemeldet werden. Bei krankheitsbedingter Abwesenheit von mehr als fünf (5) Arbeitstagen ist die Professorin bzw. der Professor verpflichtet, bei der Abteilung Professuren sobald als möglich ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
Dauert eine Krankheitsabsenz länger als einen Monat, so muss zu Beginn jeden Monats ein neues Arztzeugnis bei der Abteilung Professuren eingereicht werden.
Die Kosten für Ersatzanstellungen bei Krankheitsabsenzen von einem Monat und mehr werden für UZH- und Drittmittel-finanzierte Anstellungen durch die UZH zurückerstattet, wobei die jeweilige Abteilung bzw. das jeweilige Institut 50% der Kosten tragen muss. Die Rückerstattung ist durch die betroffene Organisationseinheit mit der Abteilung Personal zu klären. Die Abteilung Professuren bestätigt jeweils die Arbeitsunfähigkeit, die den Anspruch auf Kostenrückerstattung begründet.
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, wird der bisherige volle Lohn weiterhin ausgerichtet. Die Dauer der Lohnfortzahlung richtet sich nach kantonalem Recht.