Quellensteuern
In der Schweiz erwerbstätige Personen ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) sind der Quellensteuer unterstellt. Dabei wird die Steuer monatlich vom Lohn abgezogen und vom Arbeitgeber an die zuständige Steuerbehörde überwiesen.
Die Höhe des Quellensteuerabzugs ist abhängig von Zivilstand, einer allfälligen Erwerbstätigkeit der Partnerin bzw. des Partners, von der Anzahl Kinder und der Konfession.
Von den Professorinnen und Professoren der UZH sind nur die folgenden Professuren von der Quellensteuerpflicht betroffen:
- SNF-Förderungsprofessuren / SNF-Eccellenza-Professuren
- Gastprofessuren
- Grenzgängerinnen und Grenzgänger
- bei entsprechendem Entscheid der zuständigen Steuerbehörde, wenn der Lebensmittelpunkt Schweiz aus familiären Gründen aberkannt wird
Prozedere
Als quellensteuerpflichtige Professorin bzw. Professor müssen Sie nicht selbst aktiv werden. Sie werden von der Abteilung Professuren zu gegebener Zeit kontaktiert und über das weitere Vorgehen informiert.