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Als Professorin bzw. Professor sind Sie im Rahmen Ihrer Anstellung an der UZH gegen die Folgen von Unfällen am Arbeitsplatz (Berufsunfall) und in der Freizeit (Nichtberufsunfall, NBU) versichert. Die NBU kommt nur zum Zug, wenn Ihr Arbeitspensum mindestens 8 Stunden pro Woche beträgt. Mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis mit der UZH endet auch die Deckung der obligatorischen Unfallversicherung gegen Nichtberufsunfälle – dies exakt mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Lohnanspruch aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG). Der Lohnanspruch endet in der Regel per Austrittsdatum.
Informationspflicht Arbeitgeberin
Die Abteilung Professuren wird Sie rechtzeitig vor Beendigung Ihres Anstellungsverhältnisses mit der UZH schriftlich auf den künftigen Wegfall des Unfallversicherungsschutzes hinweisen und Sie darauf aufmerksam machen, dass Sie Ihre Krankenversicherung dahingehend zu informieren haben (Art. 10 Abs. 1 KVG).