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Das Arbeitsverhältnis kann durch Kündigung, Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen oder Ablauf einer befristeten Anstellung beendet werden.
Davon unterschieden wird der ordentliche Altersrücktritt, der auf das Ende des Semesters nach Vollendung des 65. Altersjahrs erfolgt.
Ein Austritt nach dem 60. Geburtstag und vor dem Semesterende nach Vollendung des 65. Altersjahrs gilt als vorzeitiger Altersrücktritt.
Wenn Sie aus dem Anstellungsverhältnis mit der UZH austreten, gibt es Verschiedenes zu beachten. In den folgenden Rubriken finden Sie Informationen zu den einzelnen Themen.
Weiterführung Professorinnen- bzw. Professorentitel