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Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Professoren der UZH können auf das Ende eines akademischen Semesters (31. Januar und 31. Juli) gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 12 Monate (§ 19 Abs. 1 und 2 PVO-UZH). Wird ein früherer Kündigungstermin gewünscht, ist auf dem Dienstweg bei der Universitätsleitung Antrag auf einvernehmliche vorzeitige Auflösung des Anstellungsverhältnisses zu stellen.
Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren sowie Förderungsprofessorinnen und Förderungsprofessoren haben das Recht, die UZH ohne Kündigungsfrist auf Ende eines akademischen Semesters zu verlassen (§ 19 Abs. 3 PVO-UZH). Wird ein früherer Kündigungstermin gewünscht, ist auf dem Dienstweg bei der Universitätsleitung Antrag auf einvernehmliche vorzeitige Auflösung des Anstellungsverhältnisses zu stellen.
Klinisch tätige Professorinnen und Professoren haben der Kündigung bzw. dem Antrag auf einvernehmliche vorzeitige Auflösung des Anstellungsverhältnisses immer auch die Zustimmung der zuständigen Spitaldirektion (USZ, Kinderspital Zürich, PUK, Balgrist) beizulegen.