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Für die Kurzabwesenheiten von Professorinnen und Professoren gelten folgende Regelungen:
Aufenthalt vom | Aufenthalt bis und mit | Arbeitstage (MO–FR) |
Vorgehen |
---|---|---|---|
Montag, 1. Oktober | Montag, 8. Oktober |
6 |
Information an die Dekanin / den Dekan |
Montag, 1. Oktober | Freitag, 12. Oktober |
10 |
Information an die Dekanin / den Dekan |
Montag, 1. Oktober | Montag, 15. Oktober |
11 |
Antrag auf dem Dienstweg an die UL |
Montag, 1. Oktober | nach dem 15. Oktober |
+12 |
Antrag auf dem Dienstweg an die UL |
Zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf hat die Universitätsleitung 2014 beschlossen, dass private Abwesenheiten in Form von Ferienbezügen während der Vorlesungszeit in der Regel ausschliesslich für Eltern schulpflichtiger Kinder möglich sind. Der Bezug wird nur während der Zeit der Schulferien der Kinder gewährt und ist bewilligungspflichtig. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor der geplanten Abwesenheit auf dem Dienstweg an die Universitätsleitung zu richten.
Pro Jahr darf der Ferienbezug während der Vorlesungszeit zwei Kalenderwochen nicht überschreiten und die Regelung der Stellvertretung, insbesondere in der Lehre, ist im Antrag ausführlich darzulegen.
Die Universitätsleitung entscheidet abschliessend über jedes individuelle Gesuch. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bewilligung.
Auslandaufenthalte
Auslandaufenthalte bei dienstlichen Abwesenheiten von mehr als einem Monat Dauer sind rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Monate vor Abreise, zwingend der Abteilung Professuren zu melden, damit die korrekte Sozialversicherungsunterstellung geprüft werden kann. Gegebenenfalls wird durch die UZH bei den zuständigen Behörden die erforderliche Entsendebestätigung oder Weiterführung der AHV-Unterstellung beantragt.
Bitte beachten Sie auch die Hinweise zur Reiseversicherung, insbesondere bezüglich Reisen in Risikogebiete.