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Abteilung Professuren

Familienzulagen (Kinder- oder Ausbildungszulagen)

Bitte beachten Sie nachstehend die wichtige Änderung in Bezug zur Beantragung und Administration von Familienzulagen von und für Professorinnen und Professoren der UZH.
 
Ab dem 01.01.2025 wird die Administration der Familienzulagen, statt wie bisher durch die UZH, wieder direkt durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) vorgenommen.
Damit wird lediglich die administrative Abwicklung (Prüfung des Anspruchs und Ausstellen des Zulagenentscheids) wieder direkt durch die SVA durchgeführt.
Für die Bezüger*innen ändert sich dadurch an der Auszahlung der Familienzulagen nichts. Diese werden wie bisher über das monatliche Salär der UZH ausbezahlt.

Damit die SVA überprüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Ansprüche erfüllt sind und Zulagenentscheide erstellen kann, muss sie über die nötigen Informationen verfügen. Deshalb reichen die Mitarbeitenden die Anträge, Belege für die Ausbildungszulagen sowie Mitteilungen über allfällige Veränderungen direkt bei der SVA ein. Die Familienausgleichskasse prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Gesprochene und bewilligte Familienzulagen werden durch die HR Administration der Abteilung Professuren in SAP-HR erfasst und es erfolgt die (monatliche) Auszahlung über das Salär. Während der Übergangszeit dieser administrativen Umstellung kann es zu Verzögerungen kommen. Wir bitten Sie daher um Verständnis und etwas Geduld.
 
Vorgehen

Neuanmeldung (infolge Neueintritt)
Bitte nehmen Sie diesbezüglich Kontakt mit der Abteilung Professuren familienzulagen@prof.uzh.ch auf. Sie wird Ihnen einen personalisierten Link per E-Mail zustellen. Mit diesem Link haben Sie Zugriff auf das Anmeldeformular und können durch die anschliessende Übermittlung Ihrer Daten an die SVA den Prüfungsprozess starten. Sie werden dann von der SVA direkt einen Zulagenentscheid erhalten. Bitte beachten Sie, dass Sie für die Anmeldung die AHV- bzw. SV-Nummer (756.xxxx.xxxx.xx) des Kindes benötigen.

Meldung von Familienzuwachs oder Änderung
Um diese Änderung zu melden, gibt es aktuell die Änderungsmeldung für Arbeitnehmende. Dieses Formular müssen Sie als Mitarbeiter*in ausfüllen und direkt bei der SVA per Post einreichen, vorab benötigt es eine Unterschrift der Abteilung Professuren familienzulagen@prof.uzh.ch und die Bestätigung, dass das Mindestsalär von jährlich CHF 7'560.- erreicht ist. Bitte beachten Sie, dass Sie für die Anmeldung die AHV- bzw. SV-Nummer (756.xxxx.xxxx.xx) des Kindes benötigen.

Verlängerung von Ausbildungszulagen
Für Ausbildungszulagen, welche ab dem 31.03.2025 auslaufen, versendet die SVA Formulare per Post an Ihre Wohnadresse. Die vervollständigten Formulare müssen dann von Ihnen zusammen mit den nötigen Nachweisen (bspw. Lehrvertrag oder Schul-/Immatrikulationsbestätigung) bei der SVA eingereicht werden.

Laufen Ihre Ausbildungszulagen bereits vor März 2025 aus, müssen Sie die Nachweise für die Verlängerung mittelsKontaktformular der SVA (auch von Arbeitnehmenden zu verwenden) übermitteln. Werden Nachweise ohne die nötigen Angaben zur Mitarbeitenden Identifikation eingereicht, kann dies zu unnötigen Verzögerungen führen.

Die Auszahlung der Familienzulage(n) erfolgt mit der monatlichen Lohnzahlung durch die UZH.

Meldepflicht

Es liegt in Ihrer Verantwortung, stets sämtliche Veränderungen Ihrer persönlichen Umstände bzw. das Kind betreffende Veränderungen im Zusammenhang mit Familienzulagen unverzüglich schriftlich sowohl an die SVA  Änderungsmeldung für Arbeitnehmende als auch an die Abteilung Professurenfamilienzulagen@prof.uzh.ch zu melden.
Dazu gehören insbesondere Ereignisse wie:

  • Geburt/Tod oder Wegzug eines Kindes aus der Schweiz;
  • Beginn/Beendigung oder Abbruch einer Ausbildung eines Kindes;
  • Trennung/Scheidung oder Änderungen bei der elterlichen Sorge;
  • Höheres/tieferes Jahresbruttoeinkommen aufgrund der Aufnahme/Aufgabe einer Erwerbstätigkeit durch den anderen Elternteil sowie Wechsel des Kantons, in dem der andere Elternteil erwerbstätig ist oder in dem das Kind wohnt;
  • Weitere ähnliche Veränderungen bei Ihnen/beim Kind.

Ungerechtfertigter Leistungsbezug und die Verletzung von Meldepflichten sind strafbar.
 
Gerne verweisen wir hierzu auch auf die weiterführenden Informationen (inkl. aktualisiertem Merkblatt) zu den Familienzulagen, an die Sie über die untenstehenden Links gelangen können.

Kontakt

Bei weiterführenden Fragen oder Schwierigkeiten kontaktieren Sie bitte die Abteilung Professuren familienzulagen@prof.uzh.ch.
Maria Marciello, Tel.-Nr. 044 634 20 25 bzw. familienzulagen@prof.uzh.ch
Nicole Mosimann, Tel.-Nr. 044 634 20 38 bzw. familienzulagen@prof.uzh.ch

 
Vielen Dank für Ihre angemessene Berücksichtigung und zeitgerechte Mitarbeit.
Ihr zuständiges Team der Abteilung Professuren.

Die Familienzulagen umfassen folgende Beiträge (Stand Januar 2025):

Im Kanton Zürich bestehen die Familienzulagen aus altersabhängigen Kinderzulagen und Ausbildungszulagen.
In der Regel tritt Ihr Kind mit vollendetem vierten Altersjahr (Stichtag ist grundsätzlich der 31. Juli) in den Kindergarten bzw. in die Eingangsstufe ein.

a) Kinderzulagen

  • Die Kinderzulage beträgt im Kanton Zürich monatlich CHF 215.- je Kind bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 12. Altersjahr vollendet (12. Geburtstag);
  • Danach (ab dem 13. Altersjahr) beträgt sie CHF 268.- je Kind;
  • Ist das Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG), wird die Zulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet.

b) Ausbildungszulagen

  • Für Jugendliche während der Ausbildung gilt: Ab dem Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet – bzw. wenn das Kind bei Ausbildungsbeginn 15-jährig ist (Stichtag 31. Juli) und die obligatorische Schulzeit beendet hat – bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet (25. Geburtstag), gibt es eine Ausbildungszulage in der Höhe von CHF 268.- je Kind.

Weiterführende Informationen

Hinweis

In den Online-Formularen muss teilweise die Abrechnungsnummer der Universität Zürich eingetragen werden. Diese lautet: F55.192.