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Professorinnen und Professoren der UZH steht der folgende Ferienanspruch pro Kalenderjahr zu:
vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird |
25 Tage |
vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird |
27 Tage |
vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird |
32 Tage |
Im Eintritts- und im Austrittsjahr werden die Ferien anteilmässig (pro rata temporis) gewährt.
Hinzu kommen die offiziellen Feiertage bzw. Tage mit reduzierter Sollarbeitszeit.
Zwei Ferienwochen pro Jahr sind grundsätzlich zusammenhängend zu beziehen. Die übrigen Ferientage können tage- oder halbtageweise beansprucht werden.
Die Ferien sind grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu beziehen. Ist dies aus wichtigen geschäftlichen oder persönlichen Gründen nicht möglich, muss das restliche Ferienguthaben bis spätestens Ende Juni des folgenden Kalenderjahrs bezogen werden.
Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel (1/12) gekürzt.
Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Nichtberufsunfall wird der Ferienanspruch ab dem vierten Monat für jeden weiteren vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel (1/12) gekürzt. Keine Ferienkürzung erfolgt bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit.