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Der Lohn der Professorinnen und Professoren der UZH richtet sich nach den Grundsätzen und dem Lohnsystem des allgemeinen Personalrechts. Die Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH) regelt die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse.
Der Lohn wird in 13 Monatsraten ausbezahlt, wobei der 13. Monatslohn im Dezember bzw. im Austrittsmonat (Anspruch auf pro rata temporis) fällig ist. Die Auszahlung erfolgt in der Regel am 25. des Kalendermonats.
Für die Einreihung einer Stelle stehen im Lohnreglement 29 Lohnklassen (LK) und 29 Lohnstufen (LS) sowie 2 Anlaufstufen zur Verfügung. Während die Lohnklasse eine Position abbildet, widerspiegelt die Lohnstufe die individuelle wissenschaftliche Qualifikation.
Für die Position von Professorinnen und Professoren gelten die folgenden Einreihungsrichtlinien (§ 22 PVO-UZH) :
Professurenkategorie |
Lohnklasse |
---|---|
Ordentliche Professorinnen und Professoren |
27 |
Ausserordentliche Professorinnen und Professoren |
26 |
Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren (mit und ohne Tenure Track) |
24 |
Förderungsprofessorinnen und Förderungsprofessoren inkl. SNF-Eccellenza-Professorinnen und -Professoren |
24 |
Der individuelle Lohn entwickelt sich unter Berücksichtigung der persönlichen Leistung und im Rahmen der Beförderungsquote, die der Regierungsrat jährlich festlegt. Die Höhe der Beförderungsquote ist abhängig vom Finanzhaushalt des Kantons Zürich und wird via Universitätsleitung an die Fakultäten weitergegeben. Hinzu kann die Ausrichtung einer Teuerungszulage kommen, über die der Regierungsrat ebenfalls alljährlich entscheidet.
Zusätzlich zum Lohn können Zulagen ausgerichtet werden, z.B.:
Vom Bruttolohn werden monatlich gesetzlich festgelegte Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge getätigt, welche die UZH als Arbeitgeberin in gleicher Höhe leistet wie die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer. Davon ausgenommen sind die Pensionskassenbeiträge, die zu 2/5 von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer und zu 3/5 von der UZH getragen werden.
Hinzu kommen individuelle Abzüge, die vollumfänglich von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer getragen werden. Davon ausgenommen sind die Abzüge für Lunch-Checks, die hälftig von der UZH übernommen werden.
Auf der monatlichen Lohnabrechnung nicht aufgeführt sind die Beiträge für die Berufsunfallversicherung, weil diese vollumfänglich von der UZH übernommen werden.
Für die folgenden Sozialversicherungen erfolgen monatlich Abzüge vom Lohn:
In den Employee Self-Services (ESS) der UZH kann die elektronische Lohnabrechnung abgerufen werden. Zudem können Änderungen in der Bankverbindung erfasst werden.